Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit einer Person im Alltag eingeschränkt ist. Er entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Zuschüsse für Wohnraumanpassungen.
Es gibt fünf Pflegegrade. Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Pflegegrad 5 steht für schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Entscheidend ist nicht allein eine Diagnose, sondern wie viel Unterstützung im Alltag tatsächlich benötigt wird.
Bei der Begutachtung wird geprüft, was eine Person noch selbstständig kann und wobei regelmäßig Hilfe nötig ist. Bewertet werden unter anderem Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie die Gestaltung des Alltagslebens.
Ein Pflegegrad ist deshalb nicht nur ein bürokratisches Etikett, auch wenn es sich manchmal genau so anfühlt. Er ist die Grundlage dafür, dass Leistungen der Pflegeversicherung überhaupt bewilligt und genutzt werden können.
Wer einen Pflegegrad erhalten möchte, muss einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Danach findet in der Regel eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder einen anderen zuständigen Gutachterdienst statt. Das Ergebnis wird anschließend per Bescheid mitgeteilt.