Es gibt fünf Pflegegrade. Sie zeigen an, wie stark die Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person eingeschränkt ist. Je höher der Pflegegrad, desto größer ist in der Regel der Unterstützungsbedarf im Alltag.
Pflegegrad 1 bedeutet geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen. Pflegegrad 3 beschreibt schwere Beeinträchtigungen. Pflegegrad 4 gilt bei schwersten Beeinträchtigungen. Pflegegrad 5 liegt vor, wenn schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung bestehen.
Die Einstufung erfolgt nach einem Punktesystem. Dabei werden verschiedene Lebensbereiche bewertet, zum Beispiel Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten, Verhalten, Krankheitsbewältigung und Alltagsgestaltung. Es geht also nicht nur darum, ob jemand laufen kann oder nicht.
Besonders wichtig ist: Eine bestimmte Krankheit führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Auch zwei Menschen mit derselben Diagnose können unterschiedlich eingestuft werden, wenn ihre Selbstständigkeit im Alltag verschieden stark eingeschränkt ist.
Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen genutzt werden können. Manche Leistungen beginnen erst ab Pflegegrad 2, während Pflegegrad 1 vor allem niedrigschwellige Unterstützung ermöglicht. Wer die Pflegegrade versteht, kann Ansprüche besser einordnen und vermeidet wenigstens einen Teil des üblichen Formularnebels.